Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe für Ehegatten- und Kinderunterhaltsansprüche liegt bei der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.
Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Die Alimentenbevorschussung im Kanton Aargau ist im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geregelt.
Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn
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der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
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ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,
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das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
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sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte als auch das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträgen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind anzurechnen.
Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurück. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Soziales.